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# § 4 BbgLeBiG (Brandenburg) — Akkreditierung und Zugang zum Vorbereitungsdienst

Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind erfüllt, wenn die von den Bewerberinnen und Bewerbern abgeschlossenen Studiengänge gemäß § 3 Absatz 2 akkreditiert oder reakkreditiert sind. Abweichend hiervon ist der Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnet, wenn der Abschluss Bachelor of Education und die Immatrikulation im Dualen Masterstudium gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 vorliegen. § 13 bleibt hiervon unberührt.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zur Akkreditierung und Reakkreditierung von lehramtsbezogenen Studiengängen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

zur Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums und

zur inhaltlichen Ausgestaltung sowie zu den Gegenständen des Verfahrens der Akkreditierung und Reakkreditierung unter Berücksichtigung lehramtsbezogener Besonderheiten.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgLeBiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/4

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