nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 BbgLeBiG (Brandenburg) — Landesschulbeirat

Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesschulbeirat berät das für Schule zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen der Lehrerbildung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium sowie die an der Lehreraus- oder -weiterbildung beteiligten Hochschulen des Landes sind zu den betreffenden Beratungen einzuladen. § 139 Absatz 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend.