nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 BbgLeBiG (Brandenburg) — Zusatzqualifikationen

Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Befähigung für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann Zusatzqualifikationen in schulischen Handlungsfeldern erwerben. Voraussetzung für den Erwerb ist in der Regel ein Studium an einer Universität einschließlich des Nachweises von Prüfungsleistungen. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Studien- und Prüfungsordnungen bedürfen zur Anerkennung als Zusatzqualifikationen der vorherigen Genehmigung.