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§ 10 BbgLeBiG (Brandenburg) — Weiterbildung der Lehrkräfte

Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Lehrbefähigungen oder dem Erwerb der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz oder für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder von Zusatzqualifikationen.