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# § 93 BbgLWahlV (Brandenburg) — Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl und für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen für welche Wahl die Wahlberechtigung besteht. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder § 18 Absatz 1 der Europawahlordnung und § 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Angaben enthalten und darf der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung oder der Anlage 3 zur Europawahlordnung nicht widersprechen.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen aufgedruckt werden.

(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Landtagswahl müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

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Zitiervorschlag: § 93 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/93

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