nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 80 BbgLWahlV (Brandenburg) — Berufung von Ersatzpersonen

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Anschrift der Ersatzperson sowie den Tag, an dem ihre Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche oder welcher Bewerbende in den Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Ausfertigung der Bekanntmachung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und keine Ersatzperson nachfolgt.

(3) Eine nicht gewählte Bewerbende oder ein nicht gewählter Bewerbender verliert die Anwartschaft als Ersatperson, wenn sie oder er der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich ihren oder seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

---

Zitiervorschlag: § 80 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/80

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
