# § 76 BbgLWahlV (Brandenburg) — Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerbenden

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerbenden nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerbenden eingegangen sind und welche Bewerbende die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 76 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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