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§ 56 BbgLWahlV (Brandenburg) — Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine wählende Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der wählenden Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(4) Wer blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.