(1) Die Wahlbehörde bestimmt nach den Vorschriften des § 16 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in amts- oder gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wahlberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.