# § 38 BbgLWahlV (Brandenburg) — Inhalt und Form der Landeslisten

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesliste soll nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Sie muss enthalten

Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerbenden,

die nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,

den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung,

in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis.

§ 32 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landesliste ist entsprechend den Regelungen des § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 zu unterzeichnen.

(3) Die von § 24 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erfassten Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen haben die nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder politischen Vereinigung, die die Landesliste einreichen will, und, sofern vorhanden, ihre Kurzbezeichnung, bei Listenvereinigungen ferner die Namen der an ihr Beteiligten und, sofern vorhanden, auch ihre Kurzbezeichnungen, anzugeben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben in den Formblättern zu vermerken. Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 5 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben haben,

Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden wählbar sind,

eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden einschließlich ihrer Reihenfolge nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss,

eine Versicherung an Eides statt gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,

die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 3 Satz 5), sofern die Landesliste von mindestens 1 vom Tausend der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, jedoch höchstens von 2000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss.

(5) § 32 Absatz 7 bis 10 sowie § 33 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 38 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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