§ 34 BbgLWahlV (Brandenburg) — Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleitung sofort jeweils eine Ausfertigung. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt sie oder er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Kreiswahlvorschlages Mängel fest, so verfährt sie oder er nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird der Landes- oder Kreiswahlleitung bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerbende oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerbender noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist die Landeswahlleitung die für die Wahlvorschläge zuständige Kreiswahlleitung, die Kreiswahlleitung die Landeswahlleitung und die für den anderen Wahlvorschlag zuständige Kreiswahlleitung auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Ruft die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss nach § 29 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes an, so hat dieser unverzüglich über die Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters zu entscheiden. Der Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.