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# § 29 BbgLWahlV (Brandenburg) — Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, und weist auf die besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes, auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Anzahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht ihre oder seine Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich öffentlich bekannt.

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Zitiervorschlag: § 29 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/29

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