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# § 19 BbgLWahlV (Brandenburg) — Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschwerde nach § 18 Satz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.

(2) Wird eine andere Person durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses sofort mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Wahlbehörde gegen eine solche Verfügung Beschwerde erheben; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 19 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/19

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