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# § 18 BbgLWahlV (Brandenburg) — Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 18 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

(2) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu machen. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/18

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