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§ 17 BbgLWahlV (Brandenburg) — Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlbehörde stellt sicher, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort des Amtes oder der Gemeindeverwaltung gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.