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# § 8 BbgLWahlG (Brandenburg) — Wählbarkeit

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

seit mindestens drei Monaten im Land

ihren ständigen Wohnsitz haben oder

sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer

infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgLWahlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/8

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