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§ 54 BbgLWahlG (Brandenburg) — Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

Brandenburgisches Landeswahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.

(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.