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# § 53 BbgLWahlG (Brandenburg) — Staatliche Mittel für Einzelbewerbende

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Einzelbewerbende, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 2,70 Euro.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landes Brandenburg (Einzelplan 01) auszubringen.

(3) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der oder dem Einzelbewerbenden innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Präsidentin oder der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.

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Zitiervorschlag: § 53 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/53?asof=2026-07-30

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