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# § 52 BbgLWahlG (Brandenburg) — Wahlkosten

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichti gungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungs gelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Europawahlen, Bundestagswahlen, Kommunalwahlen oder Volksentscheiden mit Wahlen zum Landtag werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je wahlberechtigter Person erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte

1.

bis zu 100 Einwohnerinnen und Einwohnern

je km 2

0,50 Euro

je wahlberechtigter Person ,

2.

über 100 bis zu 200 Einwohnerinnen und Einwohnern

je km 2

0,45 Euro

je wahlberechtigter Person und

3.

über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern

je km 2

0,40 Euro

je wahlberechtigter Person .

Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jede wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je wahlberechtigter Person gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

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Zitiervorschlag: § 52 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/52?asof=2026-07-30

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