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# § 50 BbgLWahlG (Brandenburg) — Durchführung des Gesetzes

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über

die Berechnung der Ausgleichsmandate,

die Bestellung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,

die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wahlberechtigtenverzeichnisse , insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen,

die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

das Verfahren nach § 21,

Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

Form und Inhalt des Stimmzettels,

die Dauer der Wahlhandlung,

Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahllokale sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

die Briefwahl,

die Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,

Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden,

die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,

die Auswertung der Wahl für statistische Erhebungen,

verbundene Wahlen und Abstimmungen

zu erlassen. Soweit für Landtagswahlen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden die entsprechenden Vordruckmuster von dem für Inneres zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 50 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/50?asof=2026-07-30

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