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# § 5 BbgLWahlG (Brandenburg) — Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

seit mindestens einem Monat im Land

ihren ständigen Wohnsitz haben oder

sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben

sowie

nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.

(2) Bei der Berechnung der Monatsfrist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgLWahlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/5?asof=2026-07-30

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