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# § 49 BbgLWahlG (Brandenburg) — Statistik

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

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Zitiervorschlag: § 49 BbgLWahlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/49

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