Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Abschnitt 8
Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete