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§ 42 BbgLWahlG (Brandenburg) — Zuständigkeit

Brandenburgisches Landeswahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.

Abschnitt 8

Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete