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# § 41 BbgLWahlG (Brandenburg) — Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch

Verzicht,

Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

Neufeststellung des Wahlergebnisses,

Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit,

Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,

Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg ,

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Teilorganisation derselben oder rechtskräftiges Verbot der politischen Vereinigung, der sie oder er angehört (§ 45),

Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird entschieden

im Falle der Nummer 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung,

in den Fällen der Nummern 2, 5 und 7 sowie im Falle der Nummer 4, soweit nicht der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch den Landtag im Wahlprüfungsverfahren.

In den Fällen der Nummern 3, 6 und 8 sowie der Nummer 4, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, wird der Verlust des Mandates der betroffenen Person unverzüglich durch den Präsidenten des Landtages mitgeteilt.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer Notarin oder eines Notars, die oder der ihren oder seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, erklärt wird. Die notariell abgegebene Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein.

Abschnitt 7

Wahlprüfung

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Zitiervorschlag: § 41 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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