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# § 38 BbgLWahlG (Brandenburg) — Feststellung des Wahlergebnisses

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Land fest. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und nach den Landeslisten öffentlich bekannt.

(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählten Wahlkreisbewerbenden . Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach den Landeslisten gewählten Bewerbenden. In den Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden die gewählten Bewerbenden aufgefordert, binnen einer Woche der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die schriftliche Erklärung kann der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auch durch Fernkopie übermittelt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Abschnitt 5

Besondere Vorschrift für Nachwahlen

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Zitiervorschlag: § 38 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/38?asof=2026-07-30

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