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# § 37 BbgLWahlG (Brandenburg) — Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

keine Kennzeichnung enthält,

den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig.

(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,

dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge , aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

die wählende Person oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, vor dem oder am Wahltage verstorben ist, ihre Wohnung im Land aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.

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Zitiervorschlag: § 37 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/37?asof=2026-07-30

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