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# § 20 BbgLWahlG (Brandenburg) — Briefwahl

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltage bis 18 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.

(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

den Wahlschein,

in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(5) Im Falle einer Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 10 Absatz 4 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in den Absätzen 1 und 4 die Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.

Unterabschnitt 5

Wahlvorschläge

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Zitiervorschlag: § 20 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/20?asof=2026-07-30

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