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# § 18 BbgLWahlG (Brandenburg) — Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach § 17 Absatz 3 Satz 1 bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erhoben werden. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.

Unterabschnitt 4

Wahlscheine

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Zitiervorschlag: § 18 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/18?asof=2026-07-30

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