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# § 10 BbgLWahlG (Brandenburg) — Wahlorgane

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wahlorgane sind

der Landeswahlausschuss und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,

der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis,

der Wahlvorstand und die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk und

mindestens ein Wahlvorstand und eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden; die Anordnung trifft die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister .

(3) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.

(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können auf Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters Wahlvorstände sowie Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgLWahlG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/10?asof=2026-07-30

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