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# § 3 BbgLStV (Brandenburg) — Verbleiben in der Stufe

Brandenburgische Leistungsstufenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen nicht genügen (Aufstiegshemmung).

(2) Verbleibt eine Beamtin oder ein Beamter in der bisherigen Stufe, so ist in halbjährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Maßnahme, zu prüfen, ob die Leistungen inzwischen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen genügen. In diesem Fall erfolgt vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an eine Zuordnung zur nächsthöheren Stufe. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der die Beamtin oder der Beamte sich ohne die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgrund erneuter Leistungsfeststellung festgesetzt werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgLStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/3

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