Als Orte nach § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes werden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kurorte, Ausflugs- und Erholungsorte bestimmt.
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Als Orte nach § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes werden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kurorte, Ausflugs- und Erholungsorte bestimmt.