# § 8 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Leistungsnachweise

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des gesamten Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

im praktischen Lehrgangsteil die Leistungsbewertung nach § 11 Absatz 1, der Leistungsnachweis nach § 11 Absatz 3 und die Aufsichtsarbeit nach § 12 Absatz 1 sowie

im theoretischen Lehrgangsteil die Aufsichtsarbeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1.

(2) Menschen mit Behinderungen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an der Prüfung ihrer Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterung sind rechtzeitig mit der oder dem Lehrgangsteilnehmenden zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass das Leistungs- oder Prüfungsniveau herabgesetzt wird. Die Entscheidung, welche Erleichterungen gewährt werden, trifft der Prüfungsausschuss.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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