# § 7 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Urlaub, Krankheit

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erholungsurlaub ist während des praktischen Lehrgangsteils zu nehmen. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Über die Anrechnung längerer Krankheitszeiten entscheidet auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Werden längere Krankheitszeiten angerechnet, ist dies zu begründen und die Begründung zur Lehrgangs- und Prüfungsakte zu nehmen.

(2) Kann der oder die Lehrgangsteilnehmende an der praktischen oder mündlichen Prüfung aufgrund eines Krankheitsfalls nicht teilnehmen, muss er oder sie der Prüfungskommission unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis im Original unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach Beginn der jeweiligen Prüfung, vorlegen.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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