(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann die Verlängerung des Lehrgangs um bis zu einem Jahr beantragen, wenn aus nicht von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden zu vertretenden Gründen der praktische Unterricht um mindestens vier Wochen unterbrochen wurde oder die Leistungen in dem theoretischen oder praktischen Unterricht schlechter als mit der Note 4 (ausreichend) bewertet worden sind. Über die Verlängerung entscheidet die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde
(2) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann der praktische Unterrichtsteil in der Lehrgangsbehörde mit Ausnahme der praktischen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung und der Lehrgangsbehörde um bis zu drei Monate verkürzt werden. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt dann vor, wenn sowohl die Leistungen in dem theoretischen als auch in dem praktischen Lehrgangsteil mit einer durchschnittlichen Note 1 (sehr gut) bewertet worden sind. Der Antrag kann frühestens zwölf Monate nach Beginn des Lehrgangs gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Die Lehrgangsbehörde gewährleistet die Vollständigkeit der Lehrgangsinhalte und belegt diese.
(3) Lehrgangszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erworben wurden, können auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über den Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde.