Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuss Kenntnis von der Täuschungshandlung erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen