(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Grundlagen für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses nach § 22 Absatz 1 sowie das Gesamtergebnis der Prüfung nach § 22 Absatz 2 fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Leistung nach § 22 Absatz 1 mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bewertet worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuss teilt der oder dem Lehrgangsteilnehmenden am letzten Prüfungstag mit, ob die Prüfung bestanden wurde. Als Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung gilt der letzte Prüfungstag.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis sowie eine Urkunde. Die erfolgreiche Prüfung ermächtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“. Das Zeugnis und die Urkunde sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Originalausfertigungen sind der oder dem Lehrgangsteilnehmenden auszuhändigen, Durchschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen Bescheid über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen. Auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist hinzuweisen.