# § 22 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Bewertung der Prüfungsleistung

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundlagen für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind:

eine Gesamtnote für den praktischen Lehrgangsteil, die sich zu jeweils einem Drittel aus der Leistungsbewertung nach § 11 Absatz 1, der Bewertung der praktischen Unterweisung nach § 11 Absatz 3 und der Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 12 Absatz 1 zusammensetzt,

der Durchschnittswert der Leistungsnachweise nach § 14 Absatz 1 Satz 1,

der Durchschnittswert der Bewertung je Betriebskontrolle nach § 20 Absatz 1, wobei

die praktische Prüfungsleistung bei der Betriebskontrolle und gegebenenfalls Probenahme,

die Auswertung der Betriebskontrolle aufgrund des Auswertegesprächs und des Kontrollberichts sowie

das Prüfgespräch

gleichwertig zu einer Note pro Betriebskontrolle zusammengefasst werden; die Ordnungsverfügung wird bei der jeweiligen Betriebskontrolle als vierte Teilnote gleichwertig mit einbezogen,

der Durchschnittswert der Bewertungen der einzelnen Prüfungsgespräche nach § 21 Absatz 1.

(2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind die einzelnen Ermittlungsgrundlagen wie folgt zu gewichten:

die Gesamtnote nach Absatz 1 Nummer 1 mit 10 Prozent,

der Durchschnittswert nach Absatz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent,

der Durchschnittswert nach Absatz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent,

der Durchschnittswert nach Absatz 1 Nummer 4 mit 30 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 22 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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