# § 20 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Praktische Prüfung

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der praktischen Prüfung hat die oder der Lehrgangsteilnehmende unter Aufsicht von zwei Mitgliedern des Ausschusses nach § 16 drei Betriebskontrollen durchzuführen, wovon eine Kontrolle in einem Herstellerbetrieb und eine Kontrolle in einem gastronomischen Betrieb oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt werden muss. Während einer Betriebskontrolle ist von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden eine Probenahme durchzuführen. Die Betriebskontrollen sollen jeweils zwei Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss ist die Betriebskontrolle mündlich auszuwerten (Auswertegespräch) sowie unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein Kontrollbericht anzufertigen und jeweils in einem 20-minütigen Prüfungsgespräch zu erläutern. Am Folgetag ist nach Anweisung der Prüferin oder des Prüfers unter Aufsicht selbstständig eine Ordnungsverfügung zu einer der Kontrollen zu erstellen.

(2) Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung nach Absatz 1 hat die Prüferin oder der Prüfer von den Kontrollberichten, dem Probenahmeschein sowie der Ordnungsverfügung Kopien anzufertigen und diese an die Prüfungsbehörde zur Aufnahme in die Prüfungsakte zu übergeben.

(3) Als Vertretung der Lehrgangsbehörde begleitet die Lehrgangsleitung oder ersatzweise eine andere Unterweisende oder ein anderer Unterweisender die praktische Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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