# § 2 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Zulassung zum Lehrgang

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer sich in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei einer Lehrgangsbehörde befindet oder über eine verbindliche Zusage für die Begründung eines solchen Verhältnisses verfügt und

die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder

nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Personen gleichgestellt ist.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 16.

(3) Innerhalb eines Monats nach Lehrgangsbeginn übergibt die Lehrgangsbehörde dem Prüfungsausschuss folgende Unterlagen:

den Vor- und Zunamen der Lehrgangsleitung nach § 5 Satz 1 sowie

den tabellarischen Lebenslauf ohne Passbild sowie Kopien der Zeugnisse der beruflichen Ausbildung und von den Fortbildungsprüfungen der oder des Auszubildenden.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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