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§ 17 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Aufgaben des Prüfungsausschusses

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Prüfungsausschuss obliegt insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Abnahme der Prüfung sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Abnahme der Prüfung zu leiten. Die Prüfungsbehörde unterstützt den Prüfungsausschuss bei seiner Tätigkeit.