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# § 14 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Leistungsnachweise

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende hat mindestens sechs Aufsichtsarbeiten mit einem Umfang von jeweils 90 Minuten anzufertigen. Die Bewertungen der Leistungsnachweise werden als beglaubigte Kopie von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden der Prüfungsbehörde unverzüglich nach Erhalt zugeleitet, von der Prüfungsbehörde zur Prüfungsakte genommen und an das Bewertungsschema nach § 9 Absatz 1 angepasst.

(2) Die Lehrgangsstelle unterrichtet die Prüfungsbehörde unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erhält, dass die oder der Lehrgangsteilnehmende eine Aufsichtsarbeit ohne triftigen Grund versäumt, einen Täuschungsversuch begangen oder schuldhaft gegen die Ordnung verstoßen hat.

(3) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Leistungsziel gefährdet ist, ist die Lehrgangsbehörde zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/14

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