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# § 13 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Unterrichtsinhalte

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der theoretische Unterricht umfasst grundsätzlich 720 Unterrichtsstunden und richtet sich nach dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1. Er ist zeitlich in drei Blöcke gegliedert. Die Zeiträume für die drei Blöcke sind in den Lehrgangsplan aufzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann von den Vorgaben des Lehrgangsrahmenplans abgewichen werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/13

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