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# § 8 BbgLEG (Brandenburg) — Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse

Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich oder elektronisch Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand (§ 5 Abs. 4) hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann auch mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes) verbunden werden.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgLEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLEG/8

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