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§ 4 BbgLDV (Brandenburg) — Kennzeichnungs- und Benachrichtigungspflichten

Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen von § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes hat der die Leichenschau durchführende Arzt den bei

der Leiche verbleibenden Fensterumschlag mit dem Blatt 3 des vertraulichen

Teils des Totenscheins und gegebenenfalls mit dem Formular

„Sektionsschein“ deutlich zu kennzeichnen und die zuständige

untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.