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# § 6 BbgLöG (Brandenburg) — Apotheken

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist Apotheken an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren während des ganzen Tages gestattet.

(2) Die Landesapothekerkammer regelt, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Die Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgLöG (Brandenburg)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/6?asof=2026-07-30

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