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# § 12 BbgLöG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Abs. 2 bis 4 Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet oder Öffnungszeiten der Verkaufsstelle nicht von außen deutlich lesbar bekannt gibt,

entgegen den §§ 4 bis 9 Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,

entgegen § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt,

entgegen § 10 Abs. 2 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern die Ausgleichszeiten für Sonn- oder Feiertagsarbeit nicht oder nicht ausreichend gewährt oder an mehr als zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt,

entgegen § 10 Abs. 5 die Beschäftigungszeiten nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,

entgegen § 11 Abs. 2 Auskünfte oder Verzeichnisse nicht erteilt oder nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgLöG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/12?asof=2026-07-30

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