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# § 8 BbgKostO (Brandenburg) — Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft

Brandenburgische Kostenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme einer Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 284 der Abgabenordnung. Die Gebühr beträgt 37 Euro.

(2) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgKostO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/8

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