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# § 7 BbgKostO (Brandenburg) — Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr

Brandenburgische Kostenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen erhoben.

(2) Die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Erlös, höchstens nach der Summe der beizutreibenden Beträge. Sie beträgt 40 Euro bei einem Erlös bis einschließlich

500 Euro und 55 Euro bei einem Erlös von mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro. Bei einem Erlös über 1 000 Euro erhöht sich die Gebühr um 15 Euro je angefangene 1 000 Euro ; sie beträgt jedoch höchstens 10 000 Euro.

(3) Die Gebühr entsteht, sobald die Vollstreckungsdienstkraft oder eine sonstige beauftragte Person Schritte zur Ausführung der Versteigerung oder Verwertung unternommen hat. Sie beträgt 40 Euro, soweit kein Erlös erzielt wird.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgKostO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/7

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