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# § 4 BbgKostO (Brandenburg) — Mahngebühr

Brandenburgische Kostenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Mahnung nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg wird eine Mahngebühr erhoben, es sei denn, die Mahnung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung nur einmal erhoben.

(2) Die Mahngebühr beträgt 1 Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 100 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet. In den Fällen, in denen neben der Mahngebühr bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge erhoben werden, beträgt die Mahngebühr abweichend von Satz 1 5 Euro.

(3) Die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder eine Person mit seiner Überbringung beauftragt worden ist. Im Fall der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag wird die Mahngebühr nur fällig, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Nachnahme nicht einlöst.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgKostO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/4

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