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# § 3 BbgKostO (Brandenburg) — Mehrheit von Schuldnerinnen und Schuldnern

Brandenburgische Kostenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Schuldnerin und jedem Schuldner gesondert erhoben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner Eheleute oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen, werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder die durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgKostO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/3

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